Für Links in diesem Beitrag erhält https://blogsonne.de ggf. eine Zahlung von einem Partner. Der Inhalt bleibt unbeeinflusst.
Wer nebenbei ein Unternehmen betreibt, sollte bedenken, dass er zweierlei steuerpflichtige Einkünfte erwirtschaftet: Das normale Arbeitsgehalt und die Auskünfte aus der Unternehmer-Tätigkeit.
Hier ist die Absprache mit dem Arbeitgeber zwingend erforderlich. Dies kann als schlichte Information gelten, oder aber der Arbeitgeber gibt ausdrücklich sein Einverständnis ab.
Achtung:
Als Kleinunternehmer sind auch die Pflichten hinsichtlich Sozialversicherung nicht außer Acht zu lassen. Eine eingehende Beschäftigung mit dieser Thematik wird dringend angeraten.
Welche steuerlichen Besonderheiten es als Kleinunternehmer zu beachten gibt, kann ein Steuerberater erklären.
Jeder Erwerb unterliegt der so genannten Steuererklärungspflicht
Ein Kleinunternehmer, dessen Arbeitsentgelt 12.000 Euro im Jahr übersteigt und dessen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit den Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro übersteigt, unterliegt der Steuererklärungspflicht.
Eventuell erwirtschaftete Kapitalerträge, oder Gewinne aus privaten Immobiliengeschäften sind in Bezug auf den Veranlagungsfreibetrag gesondert zu betrachten.
Wer ausschließlich Gewinne aus dem Gewerbe erzielt ohne erwerbstätige Einnahmen, ist zu der Abgabe einer Steuererklärung ab dem Betrag von 11.000 Euro verpflichtet. Wird der Unternehmensgewinn anhand einer Bilanz, etwa durch einen Steuerberater, ermittelt und ausgewiesen, so besteht generell eine Steuererklärungspflicht, egal, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist.
Grundsätzlich kann das Finanzamt jederzeit unabhängig von den genannten Regelungen eine Abgabe der Steuererklärung verordnen.
Es gilt:
Die der Versteuerung zugrunde liegenden Einkünfte sind allesamt hinzuzuziehen. Der besagte Freibetrag in Höhe von 11.000 Euro wird hierbei nur einmalig berücksichtigt. Ab dann gilt: unternehmerisches Einkommen von mehr als 730 Euro muss versteuert werden.
Je nach Höhe des Einkommens in Kombination aus Arbeitslohn und Unternehmer-Gewinn gelten unterschiedliche Steuersätze.
Ein Steuerberater kann diese ermitteln und entsprechend in die Steuererklärung einbauen.
Beträgt das Gesamteinkommen mehr als eine Million, ist der Grenzsteuersatz von 55 Prozent erreicht.
Sonderfall Liebhaberei
Einige Einkünfte werden als Nebenprodukt einer als Hobby betriebenen Tätigkeit erzielt. In diesen Fällen ist mehr oder weniger das Ziel einer Gewinngenerierung nicht nachweislich.
Ob hier eine Steuerpflicht besteht, prüft und entscheidet das Finanzamt. Diese nicht vorhandene Gewinnerzielungsabsicht muss über einen längeren Zeitraum bestehen.
Kosten für Bildung
Ist zur Ausübung der Unternehmerischen Tätigkeit eine Qualifizierung erforderlich, kann die entsprechende Aus- oder Fortbildung Kosten verursachen.
Diese Kosten können analog zu den Werbungskosten eines Nicht-Selbstständigen steuermindernd herangezogen werden. Diese werden dem Steuerjahr zugerechnet, in dem sie auch angefallen sind.
Verständlicherweise erwartet das Finanzamt hier entsprechende Belege, die nachweisen, dass diese Kosten mit der unternehmerischen Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden können.
Besonderheit hier:
Die Steuerpflicht bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr. Eventuell angefallene Kosten, die vor der Unternehmensgründung angefallen sind, können daher nicht mehr rückwirkend als steuermindernd herangeführt werden, es sei denn, sie können unmittelbar als Gründungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben deklariert werden. Diese sind dann rückwirkend in der Steuererklärung für das Jahr vor Unternehmensgründung durch den Steuerberater geltend zu machen.
Betrachtung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern
Als Kleinunternehmer gilt, wer im Kalenderjahr maximal 35.000 Euro Umsätze erwirtschaftet. In diesem Falle ist er nicht verpflichtet. Umsatzsteuer auszuweisen und zu entrichten. Der Steuerberater nennt dies eine unechte Steuerbefreiung. Diese Befreiung bedeutet jedoch auch, dass keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. In diesem Falle kommt die Regelbesteuerung zum Tragen. Diese Regelbesteuerung ist auch auf die bereits angesprochenen vorweggenommenen Betriebsausgaben anwendbar.
Start in die unternehmerische Tätigkeit
Mit Anmeldung eines Gewerbes beginnt grundsätzlich die Steuerpflicht. Eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt ist daher verpflichtend. Der Steuerberater hilft beim Ausfüllen der zugehörigen Formulare. Die bereits vorhandene Steuernummer aus der Arbeitnehmertätigkeit bleibt bestehen.
Foto von snowing12/stock.adobe.com