Gewährleistung ausgeschlossen – geht das zwischen zwei Unternehmen?

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Wenn es um Gewährleistungen geht, dann gibt es hier oftmals Unklarheiten und offene Fragen. So gilt bei einer ausgeschlossenen Gewährleistung beispielsweise, dass ein Käufer beschädigte oder fehlerhafte Ware nicht mehr beim Verkäufer reklamieren kann. Der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird bei Privatkunden durch das Verbraucherschutzrecht erschwert.

Dabei stellt sich die Situation hingegen im Rahmen des B2B-Bereiches mitunter etwas anders dar. So sollte man sich auf jeden Fall im Klaren darüber sein, ob eine Gewährleistung auch bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmen ausgeschlossen werden kann. Deswegen sollte man im B2B-Bereich immer darauf achten, dass der Geschäftspartner auch Garantie und Gewährleistung auf die Produkte gibt. Das sollte einem als Kunden auch entsprechend etwas mehr Geld sein, denn beispielsweise hält Spindelreparatur mit Gewährleistungsgarantie länger – und für den Fall der Fälle, kann man sich auf die Garantie verlassen.

Kann bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmen die Gewährleistung ausgeschlossen werden?

Im B2B-Bereich sieht das BGB vor, dass das Verbraucherschutzrecht nicht anwendbar ist, wenn es um Geschäfte geht, die zwischen zwei Kaufleuten oder Unternehmen stattfinden. § 437 des BGB sieht dabei außerdem vor, dass Käufer auch bei Verkäufen zwischen Gewerbetreibenden Schadensersatz oder eine Kaufpreisminderung verlangen können, wenn die Ware mangelhaft ist. Hierbei besteht außerdem die Option, dass Käufer dem Gewährleistungsausschluss im Vorfeld vertraglich zustimmen. Dadurch verzichten sie im Falle eines Mangels auf ihre Rechte als Käufer.

Rückschließend bedeutet dies, dass im Bereich von B2B auch Gewährleistungsausschlüsse gültig sind, die beispielsweise “unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung” oder “gekauft wie gesehen” lauten. Den Ausschluss einer Gewährleistung sollte man dabei auf jeden Fall schriftlich belegt haben. Als Verkäufer gilt es, den Beleg vorweisen zu können, sollte es einmal zu einem Streitfall kommen. Dafür kann zum Beispiel im Kaufvertrag ein entsprechender Passus vorhanden sein.

Hier gibt es allerdings noch einen weiteren Aspekt zu beachten, und zwar in Form des § 377 des HBG. Dieser sieht die sogenannte Rügepflicht vor. Im Rahmen eines Handelsgeschäftes steht der Käufer dabei sehr viel eher in der Pflicht als der Verkäufer. Der Käufer muss nämlich unverzüglich nach Lieferung der Ware diese auf Mängel überprüfen. Nur wenn er festgestellte Mängel sofort dem Verkäufer mitteilt, kann der Anspruch auf Gewährleistung für ihn weiter bestehen.

Was bewirkt die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses?

Der Ausschluss einer Gewährleistung kann auch unwirksam sein. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn seitens des Verkäufers etwa ein Mängel ganz bewusst verschwiegen wurde. Auch wenn eindeutig eine Garantie für den Zustand der Ware abgegeben wurde, kann der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein. In ersterem Fall ist es sogar so, dass die Rügepflicht seitens des Käufers entfällt. Dieser steht demnach nicht mehr in der Verantwortung, dem Verkäufer etwaige Mängel mitteilen zu müssen, die dieser vorher bewusst verschwiegen hat. Allerdings muss der Käufer in diesem Fall auch das Verschweigen seitens des Verkäufers nachweisen. Hierbei kann dem Käufer beispielsweise das Vorlegen der Beschaffenheitsgarantie zugutekommen.

Die Ungültigkeit eines Gewährleistungsausschlusses kann allerdings noch in einem weiteren Fall eintreten: So kann es beispielsweise sein, dass ein etwaiger Mängel bei der vorherigen Untersuchung durch den Verkäufer nicht festgestellt werden konnte. So trifft dieser Fall meist hauptsächlich dann zu, wenn ein Käufer die gelieferte Ware zerlegt und sich die Mängel erst beim Zerlegen offenbaren. Das Zerlegen von Ware wird von Verkäufern nämlich in der Regel nicht vorgenommen.

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