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Aktuell befindet sich die Bundesrepublik in der zweiten Welle der Pandemie des Corona-Virus. Die meisten Geschäfte mussten erneut schließen und die Kontaktbeschränkungen wurden noch einmal verschärft.
Doch das bedeutet nicht, dass bei der Wohnungssuche auf die Besichtigungstermine verzichtet werden muss. Generell waren Wohnungsbesichtigungen aufgrund der Corona-Krise nie ausdrücklich verboten. Es ist allerdings das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Ein kompetenter und seriöser Makler, wie der Immobilienmakler Schwäbisch Gmünd, kann also auch in Corona-Zeiten dabei helfen, die neue Traumwohnung zu finden.
Was es aktuell für die Wohnungssuche während der Corona-Pandemie zu beachten gilt, erklärt der folgende Artikel.
Abstand wahren und Hygiene beachten
Natürlich müssen die allgemeinen Vorschriften hinsichtlich der Abstands- und Hygieneregeln auch bei Wohnungsbesichtigungen berücksichtigt werden. Der Verkauf und die Vermietung von Immobilien liegen deswegen allerdings nicht vollständig brach.
Es ist sogar äußerst wichtig, dass auch in Zeiten der Krise weiterhin Wohnraum bereitgestellt wird. Schließlich haben viele Menschen mit beruflichen und privaten Veränderungen zu kämpfen, wodurch sie auf neuen Wohnraum angewiesen sind.
Keine Live-Besichtigungen: Das sind die Alternativen
Interessenten, die aus Angst vor einer möglichen Infektion die Besichtigung nicht persönlich vor Ort wahrnehmen möchten, können von der Möglichkeit einer virtuellen Besichtigung Gebrauch machen. So wird das persönliche Risiko einer Ansteckung minimiert. Auch über Videokonferenzen oder per Telefon können viele Fragen zu der Immobilie geklärt werden.
Es gibt mittlerweile immer mehr Immobilienanbieter, die Online-Besichtigungen oder auch Einzeltermine vor Ort anbieten, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.
Besichtigungen in Corona-Zeiten
Aktuell können natürliche keine Massenbesichtigungen stattfinden, da bei diesen die Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote nicht eingehalten werden können. Interessenten und Anbieter müssen ebenfalls die gängigen Hygienevorschriften einhalten. So wird auf den Handschlag zur Begrüßung beispielsweise verzichtet.
Können die Abstandsregeln nicht berücksichtigt werden, so gilt für diese Bereiche die bundesweite Maskenpflicht. Daher sollte der Mund- und Nasenschutz auch während Besichtigungen stets getragen werden.
Diese Tipps sind zu beachten
Immobilienanbieter sollten direkt in ihrem Exposé auf die Möglichkeit einer Einzelbesichtigung vor Ort hinweisen. Außerdem ist die Hust- und Niesettikette zu beachten. Anbieter und Interessent sollten stets einen Abstand von mindestens einem Meter zueinander wahren.
Die Dokumente sollten idealerweise vorab oder nach der Besichtigung auf digitalem Weg übermittelt werden. Ebenfalls ist der direkte Kontakt mit Gegenständen zu vermeiden. Sind alle Innentüren geöffnet, müssen die Klinken der Türen so beispielsweise nicht ständig angefasst beziehungsweise desinfiziert werden.
Dennoch sollten Anbieter Fläschchen von Desinfektionsmitteln zur Verfügung stellen, damit die Interessenten die Möglichkeit haben, ihre Hände zu desinfizieren und dann entspannt die Besichtigung des Objekts anzutreten.
Corona-Pandemie: Müssen Mieter Besichtigungsterminen zustimmen?
Wurde eine Wohnung durch den aktuellen Mieter bereits gekündigt, muss dieser dem Vermieter die Möglichkeit bieten, diese weiterzuvermieten. Daher muss es auch möglich sein, eine noch bewohnte Wohnung für eine Besichtigung mit den jeweiligen Interessenten zu betreten.
Dennoch sollte Rücksicht genommen werden, wenn der aktuelle Mieter aufgrund persönlicher gesundheitlicher Umstände große Sorge vor Kontakten zu Zeiten der Corona-Pandemie hat. Handelt es sich um Personen mit Vorerkrankungen oder ältere Menschen, müssen die Vorsichtsmaßnahmen bei den Besichtigungsterminen daher noch strenger gestaltet werden. Schließlich steht die Gesundheit aller Beteiligten stets im Fokus.