In diesen Fällen dürfen Mieter ein Schloss austauschen

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Für den Austausch eines Türschlosses können durchaus gute Gründe vorliegen. Vielleicht möchte der ehemalige Partner den Schlüssel für die Wohnung partout nicht abgeben oder es herrscht ein großes Misstrauen gegenüber dem eigenen Vermieter. Mieter stehen in solchen Fällen vor der Frage, ob sie befugt dazu sind, das Schloss ohne Erlaubnis austauschen zu lassen.

Wird die Arbeit des Schlossaustausches einem versierten Fachmann, wie dem Schlüsseldienst Wien, überlassen, fallen dafür natürlich auch gewisse Kosten an, die durchaus rund 200 Euro betragen können. Dennoch gibt es in einigen Situationen kaum eine andere Wahl, zum Beispiel, wenn der Schlüssel im Schloss abbricht oder der Schlüssel mitsamt den Ausweisen gestohlen wird.

Ob es erlaubt ist, das Schloss ohne eine entsprechende Erlaubnis des Vermieters auszutauschen, verrät der folgende Beitrag.

Schlossaustausch ohne Einwilligung des Vermieters

Grundsätzlich ist es erlaubt, das Schloss auch ohne die Einwilligung des Vermieters auswechseln zu lassen. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich um ein Einzelschloss oder eine vollständige Schließanlage handelt. Sollte in der Hausordnung oder dem Mietvertrag eine Klausel dazu vorhanden sein, welche den Schlossaustausch untersagt, ist diese rechtlich nicht gültig.

Es besteht eine Verpflichtung des Vermieters dazu, während der Mietzeit dem Mieter die Nutzung der Mietsache zu gewähren. Zum einen schließt dies ein, dass ein funktionierendes Schloss der Wohnungstür vorhanden ist, zum anderen bedeutet dies ebenfalls, dass dem Mieter alle vorhandenen Schlüssel ausgehändigt werden müssen. Schließlich liegt die Entscheidung bei ihm allein, wer die Wohnung betreten darf.

Falls der Mieter keinen Zugang zu seiner Wohnung erlangen kann, zum Beispiel, weil nach dem Abschließen der Tür der Schlüssel verloren wurde, darf das Schloss der Tür ausgetauscht werden. Ansonsten wäre es ihm schließlich nicht mehr möglich, seine Wohnung vertragsmäßig zu nutzen. Dies ist im Übrigen auch der Fall, wenn ein Defekt am Schloss vorliegt. Falls es sich dabei um einen Verschleißschaden handelt, ist es sogar die Aufgabe des Vermieters, für einen Ersatz zu sorgen.

Wer muss für den Schlossaustausch zahlen?

Falls ein Schlüssel vom Vermieter ohne die explizite Einstimmung des Mieters einbehalten wurde, so muss dieser sogar für die Kosten, die durch den Schlossaustausch entstanden sind, aufkommen. Falls allerdings nur der Verdacht besteht, dass noch ein weiterer Schlüssel für die Wohnung im Besitz des Vermieters ist, muss der Austausch des Schlosses auf eigene Kosten durchgeführt werden.

Unabhängig davon, welches Szenario vorliegt, so muss die alte Schließanlage in jedem Fall aufbewahrt werden. Bei einem späteren Auszug kann der Vermieter nämlich durchaus darauf bestehen, dass diese erneut eingebaut wird.

Das gilt bei Schlüsselverlust

Dennoch gibt es natürlich ebenfalls Situationen, in denen der Vermieter darauf bestehen kann, dass die vollständige Schließanlage oder das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt werden und der Mieter dafür aufkommt.

Dies ist der Fall, wenn ein Schlüssel verloren gegangen ist und sich dadurch eventuell Dritte einen Zugang zur Wohnung verschaffen könnten. Ein Schlüsselverlust kommt spätestens dann ans Licht, wenn es beim Auszug Zeit wird, die Schlüssel zurückzugeben. Der Mieter hat allerdings Glück, wenn er glaubhaft vermitteln kann, dass keine Gefahr besteht, weil der abhanden gekommene Schlüssel beispielsweise vernichtet oder im Meer verloren wurde.

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