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Bei einem neuen Mietverhältnis stellt die Schlüsselübergabe nahezu schon einen feierlichen Akt dar. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Mieter in der Lage, über seine neue Wohnung frei und unabhängig zu verfügen. Es ist dabei kaum überraschend, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters besteht, die Schlüssel an den Mieter zu übergeben.
Jedoch ist die Frage, wie viele Schlüssel eigentlich ausgehändigt werden müssen, wesentlich spannender. Das Gesetz gibt in diesem Punkt lediglich vor, dass „ausreichend“ Schlüssel vorhanden sein müssen. In der Regel werden darunter mindestens zwei Wohnungs- und zwei Hausschlüssel verstanden. Dazu wird für jeden zusätzlichen Mieter ein weiteres Paar Schlüssel fällig.
Der Mieter kann außerdem das Recht auf weitere Schlüssel haben, wenn diese für Verwandte oder die Putzfrau benötigt werden. Diese müssen dann allerdings in Eigenregie angefertigt werden. Die Kosten dafür trägt der Mieter selbst. Grundsätzlich ist Schlüssel nachmachen Berlin eine unkomplizierte Angelegenheit, dennoch gibt es ein paar Dinge, die es zu beachten gilt.
Information des Vermieters
Bei jeder Kopie, die von einem Schlüssel angefertigt wird, muss der Vermieter durch den Mieter darüber informiert werden, dass ein neuer Schlüssel angefertigt wurde. Auf Seiten des Eigentümers besteht nämlich selbstverständlich ein Interesse daran, dass ohne seine Kenntnis niemand über Zugang zu der Immobilie verfügt.
Er ist dabei darauf angewiesen, dass ihn der Mieter wahrheitsgemäß informiert. Einen wirklich effektiven technischen Schutz gegen die Anfertigung von Schlüsselkopien leisten nur moderne Schließanlagen. Der Mieter kann die meisten herkömmlichen Schlüssel ohne Probleme nachmachen lassen – sogar in den Fällen, in denen eine Nummer auf dem jeweiligen Schlüssel eingeprägt ist.
Derartige Schlüssel werden von professionellen und seriösen Schlüsseldiensten nur nachgemacht, wenn die sogenannte Sicherungskarte vorgelegt wird. Allerdings herrscht für das Kopieren der geschützten Schlüssel kein Verbot. Auch ohne eine vorgelegte Sicherungskarte führen einige Anbieter das Kopieren des Schlüssels durch.
Für den Mieter besteht nicht nur die Pflicht, für alle Schlüssel eine Genehmigung einzuholen, sondern auch, sämtliche Schlüssel bei einem Auszug wieder an den Vermieter auszuhändigen. Im Zuge dessen ist es allerdings möglich, die Kosten für die Schlüssel, die zusätzlich angefertigt worden, von dem Vermieter einzufordern. Wenn der Vermieter sich weigert zu zahlen, müssen die Schlüssel durch den Mieter unbrauchbar gemacht werden.
Schlossaustausch: Der Mieter muss zahlen
Wenn die Schlüssel allerdings einmal verloren gehen, kommt noch ein weiterer wichtiger Aspekt ins Spiel. In einem solchen Fall muss es durch den Vermieter nicht akzeptiert werden, dass lediglich ein Ersatzschlüssel angefertigt wird. Es wäre nämlich denkbar, dass sich mit dem verlorenen Schlüsselexemplar ein Unbefugter Zugang zu der Immobilie verschafft. Daher hat der Vermieter das Recht, alle Schlösser, die durch den verlorenen Schlüssel geöffnet werden können, austauschen zu lassen und die Kosten dafür dem Mieter aufzuerlegen.
Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Schlüsselverlust durch den Mieter selbst verschuldet wurde und die Möglichkeit, dass ein Missbrauch des Schlüssels eintritt, tatsächlich gegeben ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schlüssel beispielsweise während einer Kreuzfahrt ins Meer gefallen ist, ist es nicht nötig, ein neues Schloss einzubauen.
Grundsätzlich gilt also, dass es keine gute Idee ist, verlorene Schlüssel einfach nachmachen zu lassen – dies wird spätestens bei einem Auszug aus der Wohnung auffallen. Besser ist es, den Vermieter hinsichtlich des verlorenen Schlüssels zu informieren und eine gemeinsame Lösung zu finden.