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Viele Menschen träumen nicht nur von einem Eigenheim, sondern ebenfalls von dem entsprechenden Grundstück, auf welchem sie tun und lassen können, was sie möchten. Allerdings sieht die Realität dann doch oft anders aus, denn zumindest hinsichtlich der Grundstücksgrenzen sind einige gesetzliche Regelungen zu beachten.
Bedingt werden diese sowohl durch das sogenannte Nachbarschaftsrecht als auch durch das Baurecht. Somit können Grundstücksbesitzer viele ihrer Vorhaben nicht wie gewünscht umsetzen. Beispielsweise darf in den meisten Fällen der Mindestabstand von drei Metern nicht unterschritten werden, wenn es um den Bau eines Carports, das Anpflanzen von hohen Bäumen oder das Aufstellen eines Gartenhauses geht.
Auf der Grundstücksgrenze darf allerdings beispielsweise eine Hecke angepflanzt werden, daneben ist auch die Installation einer Mauer oder eines Zaunes, wie etwa einem hochwertigen Metallzaun aus Polen, möglich. In zahlreichen Gemeinden besteht sogar eine Pflicht für eine derartige Einfriedung.
Die Grenzen des eigenen Grundstückes erkennen
Geht es um die präzise Ermittlung der Grenze des eigenen Grundstückes, kann sich weder auf einen eventuell vorhandenen Zaun noch auf eine Hecke verlassen werden.
Gültigkeit weisen in diesem Zusammenhang lediglich die sogenannten Grenzsteine auf. Diese können sowohl aus Stein oder aus Kunststoff als auch aus Beton bestehen. Bei ihnen handelt es sich um spezielle Markierungen, welche den Grenzverlauf des Grundstückes bezeichnen.
Es ist stets sicherzustellen, dass die Grenzsteine klar erkennbar sind. Somit dürfen sie nicht entfernt, versetzt oder überbaut werden. Sollten solche Markierungen auf dem eigenen Grundstück nicht zu finden sein, stellt das Bauamt den richtigen Ansprechpartner dar. Alternativ kann auch das Vermessungsamt weiterhelfen, indem es eine neue Einmessung der Grenzen vornimmt.
Was ist hinsichtlich der Grenzbebauung erlaubt?
Werden an der Grenze eines Grundstückes Bauvorhaben umgesetzt, kann bei diesen in der Regel nicht auf eine entsprechende Baugenehmigung verzichtet werden. Daneben ist es auch nötig, das Einverständnis des betroffenen Nachbarn einzuholen. Ist dies nicht möglich, muss unbedingt der Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück berücksichtigt werden.
Dieser vorgeschriebene Mindestabstand ist darauf zurückzuführen, dass durch ihn eine ausreichende Belichtung und Belüftung sichergestellt wird. Der Abstand spielt jedoch auch in Sachen des Brandschutzes eine wichtige Rolle. Natürlich profitiert darüber hinaus auch die Privatsphäre der Nachbarn in hohem Maße von dem gesetzlich vorgegebenen Abstand.
Ist der Nachbar einverstanden, dass eine Grenzbebauung vorgenommen wird, kann er sein Einverständnis nachträglich nicht mehr zurückziehen. Ist bereits auf dem Grundstück des Nachbarn eine entsprechende Grenzbebauung zu finden, stehen die Chancen allerdings überaus gut, dass das Bauamt auch für das eigene Bauvorhaben eine entsprechende Genehmigung erteilt.
Freie Gestaltung von Gartenhaus, Terrasse und Balkon?
Wird der vorgegebene Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten, kann den eigenen Wünschen bei dem Bau von Balkon, Terrasse und Gartenhaus durchaus freier Lauf gelassen werden. Bei einem nachträglichen Balkonanbau sind jedoch bestimmte Fluchten und Baulinien zu berücksichtigen, die nicht überbaut werden dürfen. Eventuell müssen auch Vorgaben hinsichtlich eines Denkmalschutzes beachtet werden.
Anders gestaltet sich die Situation jedoch, wenn die Aufstellung eines Carports geplant wird. Eine Baugenehmigung ist für diese in vielen Bundesländern nicht nötig – vorausgesetzt, sie überschreiten eine bestimmte Größe nicht. Direkt an dem Grenzverlauf des Grundstückes dürfen sie außerdem nicht erbaut werden. Die gleichen Vorgaben können auch für Garagen gelten.
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