Weihnachtlicher Balkon: Was ist eigentlich erlaubt?

Foto: © Von casagrandelor@adobe.com

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Die Vorweihnachtszeit kann durchaus auch als die Zeit der überaus prachtvollen und üppigen Dekorationen bezeichnet werden. Schließlich können es viele Menschen bereits ab dem Herbst kaum noch erwarten, ihre heimischen vier Wände endlich in ein wahres Weihnachtsparadies der Gemütlichkeit und Heimeligkeit zu verwandeln.

Jedoch muss sich die weihnachtliche Dekoration dabei natürlich keinesfalls nur auf die Innenräume beschränken. Die tolle und einzigartige Atmosphäre, die in der Weihnachtszeit auf den Straßen herrscht, ist schließlich zu großen Teilen den kunstvollen Arrangements in Gärten und auf Balkonen zu verdanken. Französische Balkone sind beispielsweise aufgrund ihres filigranen und ästhetischen Stils besonders prädestiniert dafür, sie mit weihnachtlichen Lichtketten, Weihnachtskugeln und Tannengrün in Szene zu setzen. Jedoch eignen sich natürlich grundsätzlich alle Arten von Balkonen dafür, sie mit tollen, weihnachtlichen Dekorationselementen auszustatten, um den Zauber der ganz besonderen Vorweihnachtszeit bei jedem Blick aus dem Fenster in vollen Zügen genießen zu können. 

Jedoch sollten sich vor allem Mieter vor der Anbringung ihrer Weihnachtsdekoration mit der Frage befassen, welche Art des Schmückens eigentlich erlaubt ist und was sie dabei beachten sollten. 

Balkon weihnachtlich dekorieren – Das sagt das Gesetz

Natürlich ist es Mietern keinesfalls grundsätzlich verboten, in der Weihnachtszeit auf ihrem Balkon stimmungsvolle Dekorationen vorzunehmen. Auch der Deutsche Mieterbund ist zweifelsfrei der Auffassung, dass diese Art der Balkondekoration zu der üblichen Nutzung der angemieteten Wohnräume zu zählen ist. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn das generelle Erscheinungsbild des Gebäudes durch die Weihnachtsdekoration auf dem Balkon nicht zu starke Beeinträchtigungen erfährt. 

Jedoch möchten wahrscheinlich nur die Wenigsten Auseinandersetzungen oder Unstimmigkeiten mit ihren Nachbarn aufgrund ihrer weihnachtlichen Balkondekoration riskieren. Daher ist es empfehlenswert, auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus einige Aspekte zu beachten. 

Darauf ist bei der Balkondekoration zu achten

Besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang zum Beispiel, dass die Dekorationsobjekte auf dem Balkon fest und sturmsicher installiert sind. Ansonsten besteht bei einem Unwetter die Gefahr, dass durch diese ein ernstzunehmendes Risiko besteht. Dies betrifft dabei nicht nur große Figuren, die den Balkon emporklettern, sondern ebenfalls kleinere Objekte, wie etwa Lichterketten. Allerdings müssen Mieter einer Mietwohnung bedenken, dass sie unbedingt die Einwilligung ihres Vermieters benötigen, wenn diese Bohrungen für die Befestigungen in der Fassade oder an dem Balkon vornehmen möchten. 

Im Bereich der Fassade ist außerdem zu bedenken, dass die Erlaubnis des Vermieters ebenfalls einzuholen ist, wenn diese ebenfalls mit der Weihnachtsdeko bestückt werden soll. Im Gegensatz zu dem Balkon, der grundsätzlich frei dekoriert werden kann, stellt die Fassade schließlich keinen Bestandteil der Mietsache dar. 

Darüber hinaus sollten Balkonbesitzer bei ihrer Dekoration auch an die Nachtruhe ihrer umliegenden Nachbarn denken. Dekorationselemente, die blinken und hell leuchten, sollten ab 22 Uhr somit ausgeschaltet werden. Allerdings betrifft dies nicht nur Lichter und Lichterketten, die an dem Balkon angebracht sind, sondern ebenfalls solche an Türen oder Fenstern, die in der Nacht eine Störquelle darstellen könnten. Ansonsten ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter oder den Nachbarn kommt. 

Ein toller Tipp besteht in diesem Zusammenhang darin, Zeitschaltuhren im Bereich der Weihnachtsdekoration zu verwenden, durch die sichergestellt wird, dass die Lichter verlässlich zur Nachtruhe ausgeschaltet werden.

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