Corona: Boom bei Lieferdiensten

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Lieferdienste erfreuen sich dank Corona an massiver Beliebtheit. Besonders die same day delivery ist bei den Kunden gefragt. Neben altbewährten Lieferdiensten entstehen zurzeit auch viele neue, was den Wettbewerbsdruck massiv erhöht.



Der Boom der Lieferdienste



Egal, ob man zu wenig zu Hause hat, um das gewünschte Gericht zu kochen oder einfach wieder einmal die Pasta vom Lieblingsitaliener genießen möchte – Lieferdienste erscheinen als Retter in der Not. Es ist natürlich auch bequemer, einfach Essen nach Hause zu bestellen als spätabends noch einmal selbst einkaufen zu müssen. So erscheint es nicht verwunderlich, dass Lieferdienste stark steigende Umsatzzahlen vorweisen können.
Um das boomende Geschäft nicht vollends den Lieferdiensten zu überlassen, bieten auch immer mehr Restaurants und Bars Lieferungen an. Auch Sterne-Restaurants bieten seit Corona immer häufiger die Lieferung ihrer Gerichte an.



Die Lieferung ist verdorben – wer haftet dafür?


Doch was ist zu tun, wenn das gelieferte Essen verdorben ist bzw. nicht der erwarteten Qualität entspricht? Der Mängel sollte am besten sofort mittels einer Handyaufnahme dokumentiert und dem Lieferanten vorgelegt werden. Dieser ist für den Mängel verantwortlich und hat dafür aufzukommen.

Mit Beginn der Corona-Pandemie steigt aber nicht nur die Zahl der Lieferungen von fertigen Mahlzeiten, sondern die Menge an Lebensmittel-Lieferungen im Allgemeinen. Viele Verbraucher möchten nicht selbst in den Supermarkt gehen, um einzukaufen und entscheiden sich stattdessen für den Service eines Lieferdienstes. Aufgrund der hohen Nachfrage sind die Lieferzeiten häufig länger als gewöhnlich. Die Händler sind trotzdem dazu verpflichtet, einen Liefertermin zu nennen und diesen auch einzuhalten. Halten sie diesen nicht ein, muss ihnen vom Kunden eine Frist genannt werden, innerhalb derer die bestellte Ware zu liefern ist. Wird auch diese nicht eingehalten, hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Sollte es sich bei den bestellten Produkten um saisonal interessante Ware wie Osterware handeln, kann der Kunde schon vor Nennung einer Frist aus dem Vertrag ausscheiden.

Bei Produkten, die nicht schnell verderben, haben Kunden des Weiteren die Möglichkeit, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dieses besagt, dass man sich vom Vertrag lösen kann, ohne Gründe zu nennen und eine weitere Frist zu setzen. In der Regel kann man von seinem Widerrufsrecht bis zu 14 Tage nach Erhalt der bestellten Ware Gebrauch machen. Vergisst der Lieferdienst, den Kunden über die Dauer seines Widerrufsrechts zu informieren, läuft dieses sogar bis zu ein Jahr und 14 Tage. Das Widerrufsrecht entfällt, wenn es sich bei der bestellten Ware um schnell verderbliche Produkte handelt. Auch bei Anbietern, die lediglich aufgrund der Problematik der Corona-Pandemie ihre Liederdienste anbieten, besteht kein Widerrufsrecht. Der Ablauf ist hier in der Regel provisorisch und es ist davon auszugehen, dass sie kein entsprechendes Vertriebs- und Dienstleistungssystem eingerichtet haben.

Kommt die Ware bereits in einem unangebrachten Zustand (verdorbenes Obst oder Gemüse, Tiefkühlgerichte, die bereits aufgetaut sind etc.) an, kann der Kunde vom Diensleister eine neue Lieferung in einem angemessenen Zeitrahmen fordern. Wenn der Lieferdienst die Ware nicht neu liefert, kann man vom Vertrag zurücktreten oder den Rechnunsgbetrag entsprechend mindern.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Rechnung erst nach Erhalt der Bestellung zu begleichen. So kann die erhaltene Ware erst auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Qualität überprüft werden. Es kann vorkommen, dass Kunden in Fällen einer Bezahlung im Voraus lange auf eine Rückerstattung warten müssen. In Zeiten von Corona ist außerdem zu erwähnen, möglichst nicht mit Bargeld zu bezahlen und immer auf die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands zu achten.

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