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Die Nebenkosten für eine Mietwohnung werden häufig auch als zweite Miete bezeichnet. Im Durchschnitt zahlen die deutschen Mieter circa 2,20 Euro pro Quadratmeter und Monat in Form der Nebenkosten an ihre Vermieter.
Jeden Monat entspricht dies bei einer Wohnung von 70 Quadratmetern so etwa 150 Euro. Für den Großteil der Mieter stellt es dabei eine Selbstverständlichkeit dar, ihre Nebenkosten ordnungsgemäß zu begleichen – dennoch bestehen zahlreiche Unklarheiten bei den Themen Warm- und Kaltmiete, Heizkosten, Betriebs- und Nebenkosten. Auch wissen viele Mieter nicht, ob sie eigentlich eine Erhöhung der Mietnebenkosten (Betriebskosten) immer hinnehmen müssen.
Aus welchen Posten sich die Mietnebenkosten grundsätzlich zusammensetzen und was in diesem Zusammenhang zu beachten ist, erklärt der folgende Beitrag.
Der Unterschied zwischen Betriebs- und Nebenkosten
Es besteht ein großer Unterschied zwischen den Betriebs- und den Nebenkosten.
Bei den Nebenkosten handelt es sich um sämtliche Kosten, welche für den Vermieter dadurch entstehen, dass er das Wohneigentum besitzt, instand hält und verwaltet. Somit umfassen die Nebenkosten etwa unter anderem die Heizungswartung, den Hausmeisterlohn, die Reparaturkosten, die Steuern und die Versicherungsgebühren. Dass ein Teil der Nebenkosten durch den Mieter an den Vermieter gezahlt wird, ist im Paragrafen 566 BGB festgeschrieben.
Die Nebenkosten, welche der Vermieter von seinen Mietern verlangen kann, werden als umlagefähige Kosten bezeichnet. Diese entsprechen den Betriebskosten. Somit handelt es sich bei den Betriebskosten ausschließlich um die Nebenkosten, welche in regelmäßigen Abständen für den Vermieter anfallen, wie etwa wiederkehrende Wartungsarbeiten. Dagegen können einmalige Reparaturkosten durch den Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Durch die sogenannte Betriebskostenverordnung ist festgelegt, welche Kosten Vermieter auf ihre Mieter umlegen können. Umfasst sind dabei 17 verschiedene Positionen. Zu diesen gehören unter anderem die Heizkosten, die Entwässerungskosten, die Grundsteuer, die Gartenpflegekosten, die Schornsteinreinigung und die Haftpflicht- und Sachversicherungen.
Die sonstigen Betriebskosten
Für Unklarheiten sorgen in diesem Zusammenhang jedoch besonders oft die sogenannten „sonstigen Betriebskosten“. Welche regelmäßig wiederkehrenden Kosten zu diesen im Detail gehören, muss in dem Mietvertrag festgeschrieben werden. Möglich ist es beispielsweise, die Kosten für ein Schwimmbad und eine Sauna, für eine Video- und Alarmüberwachung oder die Wartungskosten für Feuerlöscher auf den Mieter umzulegen.
Im Mietvertrag ist darüber hinaus in der Regel ebenfalls zu finden, nach welchem Verteilerschlüssel die Kostenabrechnung durch den Vermieter erfolgt. Dieser ist ausschlaggebend dafür, welchen Kostenanteil der Gesamtsumme durch den Mieter aufgebracht werden muss.
Die Zahlung der Nebenkosten
Die Zahlung der Nebenkosten durch die Mieter wird von dem Großteil der Vermieter pauschal monatlich oder in Form von monatlichen Vorauszahlungen verlangt.
Wird ein pauschaler Betrag pro Monat von dem Mieter gezahlt, ist dieser nicht zu Nachzahlungen verpflichtet, falls der Vermieter mit höheren Kosten konfrontiert wird. Allerdings werden auch keine Rückzahlungen bei einer niedrigeren Nebenostenabrechnung geleistet.
Sollten die Nebenkosten in Form von monatlichen Vorauszahlungen beglichen werden, werden die Abschlagszahlungen gemeinsam mit der monatlichen Mietzahlung vorgenommen. Im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter diese Vorauszahlungen dann prüfen und eine Verrechnung dieser vornehmen. Wurde durch den Mieter ein höherer Betrag vorausgezahlt, findet eine Auszahlung seines Guthabens statt, wurde ein zu geringer Betrag geleistet, muss der Mieter eine Nachzahlung aufbringen.
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